.... es ist immer noch Platz für ein ....
Ein Philosophieprofessor stand vor seinen Studenten und hatte ein paar Dinge
vor sich liegen. Als der Unterricht begann, nahm er ein großes leeres
Mayonnaiseglas und füllte es bis zum Rand mit großen Steinen. Anschließend
fragte er seine Studenten, ob das Glas voll sei. Sie stimmten ihm zu.
Der Professor nahm eine Schachtel mit Kieselsteinen und schüttete
sie in das Glas und schüttelte es leicht. Die Kieselsteine rollten natürlich in
die Zwischenräume der größeren Steine. Dann fragte er seine Studenten erneut,
ob das Glas jetzt voll sei. Sie stimmten wieder zu und lachten.
Der Professor seinerseits nahm eine Schachtel mit Sand und
schüttete ihn in das Glas. Natürlich füllte der Sand die letzten Zwischenräume
im Glas aus.
„Nun“, sagte der Professor zu seinen Studenten, „Ich möchte, dass
sie erkennen, dass dieses Glas wie ihr Leben ist! Die Steine sind die wichtigen
Dinge im Leben: Ihre Familie, Ihr Partner, Ihre Gesundheit, Ihre Kinder –
Dinge, die – wenn alles andere wegfiele und nur sie übrig blieben – ihr Leben
immer noch erfüllen würden. Die Kieselsteine sind andere, weniger wichtige
Dinge, wie z.B. Ihre Arbeit, Ihre Wohnung, Ihr Haus oder Ihr Auto. Der Sand
symbolisiert die ganz kleinen Dinge im Leben.
Wenn Sie den Sand zuerst in das Glas füllen, beibt kein Raum für
die Kieselsteine oder die großen Steine. So ist es auch in Ihrem Leben: Wenn
Sie all Ihre Energie für die kleinen Dinge im Leben aufwenden, haben Sie für
die großen keine mehr. Achten Sie daher auf die wichtigen Dinge, nehmen Sie
sich Zeit für Ihre Kinder oder ihren Partner, achten Sie auf Ihre Gesundheit.
Es wird noch genug Zeit geben für Arbeit, Haushalt, Party usw. Achten Sie
zuerst auf die großen Steine – sie sind es, die wirklich zählen. Der Rest ist
nur Sand.“
Nach dem Unterricht nahm einer der Studenten das Glas mit den
grossen Steinen, den Kieseln und dem Sand – bei dem mittlerweile sogar der
Professor zustimmte, dass es voll war – und schüttete ein Glas Bier hinein. Das
Bier füllte den noch verbliebenen Raum im Glas aus; dann war es wirklich voll.
Die Moral von der Geschichte ...
egal wie erfüllt Dein Leben ist, es ist immer noch Platz für ein Bier!
Reinheitsgebot
Fakten zum Reinheitsgebot
Der Wortlaut des Reinheitsgebotes
Das vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassene Reinheitsgebot für Bier hat folgenden Wortlaut:
Wie das Bier im Sommer und Winter auf dem Land ausgeschenkt und gebraut werden soll
Wir verordnen, setzen und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin überall im fürstentum
Bayern sowohl auf dem lande wie auch in unseren Städten und Märkten, die kein besondere Ordnung dafür
haben, von Michaeli bis Georgi ein Maß (bayerische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges
Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz eine Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener
Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als zwei Pfennig derselben Währung,
der Kopf für nicht mehr als drei Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung
unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern
anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die
Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten,
Märkten und auf dem Lande zu keinem Bier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet
und gebraucht werden sollen. Wer diese unsere Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem
soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtlich
weggenommen werden. Wo jedoch ein Gauwirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem
Lande einen, zwei oder drei Eimer (= enthält 60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine
Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemandem erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier
um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken.
Gegeben von Wilhelm IV.
Herzog in Bayern
am Georgitag zu
Ingolstadt Anno 1516
Der geschichtliche Hintergrund des Reinheitsgebotes
Reinheitsgebot - Höhepunkt einer langen Rechtsentwicklung. Das Reinheitsgebot ist die älteste
heute noch gültige lebensmittelrechtliche Vorschrift der Welt. Zugleich ist es der Höhepunkt einer sich über
mehrere Jahrhunderte hinweg erstreckenden rechtlichen Entwicklung in Deutschland, bei der es den jeweiligen
Obrigkeiten und Instanzen darum ging, durch entsprechende Verordnungen die Qualität des Bieres, ein Hauptnahrungsmittel
der Bevölkerung, zu verbessern. Solche Vorschriften lassen sich übrigens außerhalb Deutschlands bis weit in
das vorchristliche Altertum zurückverfolgen.
Erste urkundlich nachweisbare Ansätze in Deutschland: Augsburg 1156
Auf deutschem Boden gibt es den ersten urkundlich belegten Hinweis aus der Zeit des Kaisers Barbarossa.
Dieser gab im Jahr 1156 der Stadt Augsburg eine neue Rechtsverordnung, die berühmte "Justitia Civitatis Augustensis",
die das älteste deutsche Stadtrecht ist. Und schon darin ist vom Bier die Rede: "Wenn ein Bierschenker schlechtes Bier
macht oder ungerechtes Maß gibt, soll er gestraft werden..." Die Strafe war übrigens schwer und betrug 5 Gulden,
beim dritten Verstoß wurde dem brauenden Wirt die Lizenz entzogen.
Nürnberg 1393>
Eine weitere Vorschrift ist aus der Stadt Nürnberg bekannt. Dort durfte auf Beschluss des Stadtrates ab
1393 nur noch Gerste zum Brauen verwendet werden. Die Münchener Stadtverwaltung befahl rund 30 Jahre später, 1420, das
Bier nach dem Brauen eine Zeitlang zu lagern.
Regensburg 1447
Die Regensburger beauftragten 1447 ihren Stadtarzt, das in der Stadt gebraute Bier regelmäßig zu
kontrollieren und ein besonderes Augenmerk darauf zu haben, was an Zutaten in das Bier gegeben wurde. Nach den schlechten
Erfahrungen des Stadtarztes brachten sie 1453 eine Brauordnung heraus.
München 1363
Um die Qualität des Bieres kümmerten sich schon 1363 auch die Münchener. Sie übertrugen 12 Mitgliedern des
Stadtrates die Bieraufsicht. Und 1447 verlangten sie ausdrücklich von den Brauern, dass sie zum Bierbrauen nur Gersten,
Hopfen und Wasser verwenden dürfen "...und sonst nichts darein oder darunter tun oder man straffe es fuer valsch".
Herzog Albrecht IV. bestätigte 40 Jahre später diese Forderung des Münchener Stadtrates, denn er hatte erfahren, dass im
Norden Deutschlands das Biergeschäft vor allem deshalb blühte, weil die dortigen Zünfte dafür sorgten, dass gutes Bier gebraut wurde.
Weißensee (Thüringen) 1434
In der mittelalterlichen Runneburg im thüringischen Weißensee ist 1998 ein bisher unbekanntes Dokument
zum Thema Reinheitsgebot entdeckt worden. Die Wirtshausverordnung "Statuta thaberna" von 1434 legt in
Artikel 12 fest, dass Bier nur aus Hopfen, Malz und Wasser gebraut werden darf. Darüber hinaus führt sie Strafmaßnahmen
für Verstöße gegen die Brauregeln auf.
Herzogtum Bayern-Landshut 1493
Wenig später, im Jahr 1493, folgte Herzog Georg der Reiche nach und erließ für sein gesamtes Herzogtum
Bayern - Landshut, das altbayerische Kerngebiet, diese Vorschrift: "Die Bierbrauer und andere sollten nichts zum Bier
gebrauchen denn allein Malz, Hopfen und Wasser, noch dieselben Brauer, auch die Bierschenken und andere nichts anderes
in das Bier tun - bei Vermeidung von strafe an Leib und Gut."
Alle diese Verordnungen wurden kontrolliert: Bierbeschauer besuchten regelmäßig die Brauer, prüften und
versuchten das Bier. Auch sie selbst waren strengen Bestimmungen unterworfen und durften höchstens sechs Prüfungen am
Tag vornehmen. Außerdem durften sie an Prüfungstagen weder Speisen zu sich nehmen, die die Geschmacksnerven hätten
beeinträchtigen können, noch durften sie Wein trinken oder gar rauchen.
Tag des Reinheitsgebots: 23. April 1516
Verordnungen und Kontrollen trugen nachweislich zur stetigen Qualitätsverbesserung des Bieres bei. Auf
diese erfolgreiche Entwicklung ist es auch zurückzuführen, dass am 23. April 1516 beim bayerischen Landständetag
- eine Zusammenkunft von Landadel und Ritterschaft - in Ingolstadt durch Herzog Wilhelm IV. das Reinheitsgebot für
alle bayerischen Brauer erlassen wurde. Waren bis dahin die norddeutschen Brauer aufgrund ihrer strengen Zunftordnung
mit ihren Bierqualitäten unerreicht, so änderte sich das. Bayern holte schnell auf, ein Vorteil des süddeutschen
Bier- und Braurechts. Hierzu muss man wissen, dass es in Deutschland hinsichtlich des Bieres zwei unterschiedliche
Rechtssysteme gab:
Städte - und Zunftrecht im Norden
Im Norden galt Bier während des Mittelalters als "bürgerliche Nahrung" und unterstand bürgerlichem Recht
- das sich in den Städten entwickelt hat, und das ihre Bürger erfolgreich gegen Adel und Geistlichkeit vertraten. Deshalb
waren hier das Bier betreffend Verordnungen in erster Linie Sache der Stadtverwaltungen und der Zünfte.
Landesrecht im Süden
Im Süden hingegen nahmen die Landesherren direkten Einfluss auf alle Verordnungen, die das Bier betrafen.
Das wirkte sich beim Reinheitsgebot besonders positiv aus, denn es galt sofort und flächendeckend in ganz Bayern.
Steuerliche Gesichtspunkte standen bei diesem Erlass nicht zur Diskussion. Eine Steuer für einheimisches Bier wird in
Bayern auch erst wesentlich später, nämlich 1572, eingeführt. Das strenge Gesetz setzte hingegen einen verbindlichen
Qualitätsstandard für ganz Bayern und schob fortan allen Verfälschungen und Panschereien einen Riegel vor. Das bayerische
Reinheitsgebot fand nach und nach überall in Deutschland Freunde und Anwendung, auch wenn man die bayerische Vorschrift nicht
einfach übernommen hat. Man meinte das gleiche wie in Bayern, aber man sagte es aus unterschiedlichsten Gründen nicht so präzise.
...Hamburger Brauordnung von 1695
So etwa in der er neuen Hamburger Brauordnung von 1695, in der die Brauer am süddeutschen Beispiel ermahnt werden,
"...daß sie gutes, taugliches Bier brauen, äußersten Fleiß sich angelegen sein lassen, mit untadeligem Korne sich versehen,
zu jedem Brau dessen willige Maße tun...".
Das deutsche Brauhandwerk: Hohe Anforderungen und ausgeprägtes Selbstbewusstsein
Es verdient in diesem Zusammenhang auch festgehalten zu werden, dass die Grundvoraussetzungen für die Aufnahme
in das Brauhandwerk im 15. und 16. Jahrhundert außergewöhnlich hoch gesteckt waren: Hierzu gehörte nämlich nicht allein wie in
den anderen Handwerken der Nachweis der ehelichen Geburt und der Besitz des Bürgerrechts. Aufgrund des kapitalintensiven
Charakters des Brauhandwerkes verliehen z.B. die bayerischen Herzöge, die auch über den Braubann verfügten, das Recht, ein
Brauhaus zu errichten und zu führen, nur an einflussreiche und wohlhabende Bürger, die Grundstücksbesitzer waren.
Diese herrschaftlich privilegierte Gruppe von Brauherren, die die Brauanlagen im Erbgange besaß, betrieb das Brauen in der
Regel nicht selbst, sondern bekleidete Ämter in der Stadt. Die Brauherren beschäftigen in ihren Braustätten zumeist Lohnknechte,
Gesellen und Braumeister, von denen viele das subjektive Braurecht besaßen. Aber auch innerhalb dieser nur handwerklich tätigen
Mitglieder des Gewerbes vollzog sich in der 2. Hälfte des 13. Jahrhunderts die Herausbildung eines privilegierten Personenkreises,
desjenigen der Braumeister. Diese schirmten ihren Stand streng ab und setzten erschwerte Eintrittsbedingungen durch. Die strikte
Befolgung der Bestimmungen des Reinheitsgebotes ist wohl nicht zuletzt auf das ausgeprägte Standes- und Selbstbewusstsein dieses
handwerklichen Zweiges zurückzuführen. Wo es nicht - wie in Bayern - durch die Landesherren verliehene Privilegien gab, haben die
strengen Bestimmungen der Zunft und das Selbstverständnis ihrer Mitglieder dazu beigetragen, dass die jeweiligen Brauverordnungen
strikt befolgt worden sind.
Übernahme in das Recht nach der Reichsgründung 1871
Reinheitsgebot blieb auch durch die Jahrhunderte hindurch lebendig
Wenn man die rechtliche Entstehungsgeschichte des Reinheitsgebotes und die grundlegenden Bedingungen für die
Heraufkunft und Entwicklung des deutschen Brauhandwerks kennt, kann man sich nicht darüber wundern, dass das Reinheitsgebot
auch in das verfassungsmäßige deutsche Recht übergegangen und von den deutschen Brauern bis heute konsequent eingehalten worden ist.
Die Qualität des nach dem Reinheitsgebot gebrauten Bieres war derart überzeugend und der Stolz auf die vollendete Beherrschung der
Braukunst mit nur vier Rohstoffen zu sehr ausgeprägt, als dass dieses Gesetzt hätte ein Opfer der Geschichte werden können.
... fand Eingang in das Recht der Kaiserzeit
Mit der Vereinheitlichung des Rechtes haben nach der Reichsgründung 1871 denn auch andere Staaten das Reinheitsgebot
übernommen. Baden übernahm das Reinheitsgebot 1896, Württemberg im Jahr 1900, wenngleich man auch dort schon im 18. Jahrhundert
entsprechende Vorschriften erlassen hatte. Ab 1906 galt es im gesamten Reichsgebiet. Es wurde im Biersteuergesetz verankert,
in dem es heißt, dass Bier nur aus Malz, Hopfen, Hefe und Wasser hergestellt werden darf.
der Weimarer Republik ...
Auch die Weimarer Republik übernahm das Reinheitsgebot. Bayern machte 1918 seine Zugehörigkeit zur Republik u.a.
davon abhängig, dass das Reinheitsgebot weiter im gesamten Reichsgebiet gelte.
... und der Bundesrepublik Deutschland
In der Bundesrepublik Deutschland findet das Reinheitsgebot seine rechtliche Begründung im Biersteuergesetz.
Hierin ist festgelegt, dass zur Bereitung von Bier nur Hopfen, Malz, Wasser und Hefe verwendet werden dürfen (=absolutes Reinheitsgebot).
Darüber hinaus ist im Biersteuergesetz aber auch der Verkehr mit Bier geregelt (§ 10). Danach dürfen unter der Bezeichnung Bier nur
solche Getränke in Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Bestimmungen des § 9 Biersteuergesetz entsprechen.
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